210.100
CH-SH
Art. 46 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Verfahren - Allgemeine Bestimmungen
Art. 46 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde richtet sich nach Art. 443 ff. ZGB und den nachfolgenden Bestimmungen.
2. Das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht richtet sich nach Art. 450 ff. ZGB und den nachfolgenden Bestimmungen.
3. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar.