Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.100 CH-SH

Art. 46 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Verfahren - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (134 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 46 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde richtet sich nach Art. 443 ff. ZGB und den nachfolgenden Bestimmungen.

2. Das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht richtet sich nach Art. 450 ff. ZGB und den nachfolgenden Bestimmungen.

3. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar.

← Art. 45 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Zuständige Behörden und Verfahren Art. 47 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →