210.100
CH-SH
Art. 45 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Organisation und Zuständigkeit
Art. 45 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht wird durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als erstinstanzliche Entscheidbehörde und das Obergericht als Beschwerde- und Aufsichtsinstanz vollzogen.
2. Die Organisation und Zuständigkeit richtet sich nach dem Justizgesetz.