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Art. 45 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Organisation und Zuständigkeit
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Art. 45 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht wird durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als erstinstanzliche Entscheidbehörde und das Obergericht als Beschwerde- und Aufsichtsinstanz vollzogen.

2. Die Organisation und Zuständigkeit richtet sich nach dem Justizgesetz.

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