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Art. 44 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Familienrecht - Kindesrecht - Pflegekinder und Jugendhilfe - Jugendhilfe
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Art. 44 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Der Regierungsrat bezeichnet die zur Sicherung der Zusammenarbeit in der Jugendhilfe zuständige Behörde und erlässt die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.

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