210.100
CH-SH
Art. 44 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Familienrecht - Kindesrecht - Pflegekinder und Jugendhilfe - Jugendhilfe
Art. 44 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Der Regierungsrat bezeichnet die zur Sicherung der Zusammenarbeit in der Jugendhilfe zuständige Behörde und erlässt die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.