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Art. 43 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Familienrecht - Kindesrecht - Pflegekinder und Jugendhilfe - Pflegekinder
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Art. 43 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Der Regierungsrat bezeichnet die für die Bewilligung der Aufnahme von Pflegekindern zuständige Behörde und erlässt die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.

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