210.100
CH-SH
Art. 43 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Familienrecht - Kindesrecht - Pflegekinder und Jugendhilfe - Pflegekinder
Art. 43 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Der Regierungsrat bezeichnet die für die Bewilligung der Aufnahme von Pflegekindern zuständige Behörde und erlässt die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.