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Art. 40 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Familienrecht - Eherecht
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Art. 40 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Die Ehe- und Familienberatung (Art. 171 ZGB) erfolgt durch private Beratungsstellen. Nötigenfalls richte der Kanton eine Beratungsstelle ein.

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