210.100
CH-SH
Art. 40 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Familienrecht - Eherecht
Art. 40 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Die Ehe- und Familienberatung (Art. 171 ZGB) erfolgt durch private Beratungsstellen. Nötigenfalls richte der Kanton eine Beratungsstelle ein.