210.100
CH-SH
Art. 39a Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Familienrecht - Eherecht
Art. 39a Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Die Inkassohilfe gemäss Art. 131 Abs. 1 ZGB obliegt dem Gemeinderat. Er kann diese Aufgabe einer anderen Stelle zuweisen oder einer privaten Inkassostelle übertragen.