Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.100 CH-SH

Art. 39a Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Familienrecht - Eherecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (134 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39a Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Die Inkassohilfe gemäss Art. 131 Abs. 1 ZGB obliegt dem Gemeinderat. Er kann diese Aufgabe einer anderen Stelle zuweisen oder einer privaten Inkassostelle übertragen.

← Art. 39 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Zuständige Behörden und Verfahren Art. 40 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →