210.100
CH-SH
Art. 39 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Personenrecht - Körperschaften des kantonalen Rechtes
Art. 39 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Bei der Auflösung wird das Vermögen der Körperschaft an die Mitglieder nach Massgabe ihrer Teilrechte verteilt.