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Art. 39 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Personenrecht - Körperschaften des kantonalen Rechtes
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Art. 39 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Bei der Auflösung wird das Vermögen der Körperschaft an die Mitglieder nach Massgabe ihrer Teilrechte verteilt.

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