210.100
CH-SH
Art. 38 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Personenrecht - Körperschaften des kantonalen Rechtes
Art. 38 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Die Beitragspflicht richtet sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach Zahl und Grösse der Teilrechte, die dem einzelnen Mitglied zustehen.