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Art. 38 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Personenrecht - Körperschaften des kantonalen Rechtes
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Art. 38 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Die Beitragspflicht richtet sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach Zahl und Grösse der Teilrechte, die dem einzelnen Mitglied zustehen.

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