210.100
CH-SH
Art. 37 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Personenrecht - Körperschaften des kantonalen Rechtes
Art. 37 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Mitgliedschaften mit Teilrechten sind veräusserlich und vererblich.