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Art. 37 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Personenrecht - Körperschaften des kantonalen Rechtes
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Art. 37 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Mitgliedschaften mit Teilrechten sind veräusserlich und vererblich.

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