210.100
CH-SH
Art. 36 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Personenrecht - Körperschaften des kantonalen Rechtes
Art. 36 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Vertretung in der Versammlung einer Körperschaft mit Teilrechten ist zulässig. Der Vertreter muss handlungsfähig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sein. Dass er Mitglied der Körperschaft sei, ist nicht erforderlich.