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Art. 35 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Personenrecht - Körperschaften des kantonalen Rechtes
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Art. 35 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. In den Versammlungen von Körperschaften mit Teilrechten der Mitglieder ist nicht nach Personen, sondern nach Teilrechten zu stimmen.

2. Bei Wahlen und Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Teilrechte.

3. Jedem vollen Teilrecht steht eine ganze Stimme zu. Bruchteile eines Teilrechtes haben ein ihrer Bruchzahl entsprechendes Stimmrecht.

4. Niemand darf, sofern die Statuten nicht etwas anderes festsetzen, bei einer Abstimmung mehr als einen Drittel sämtlicher Teilrechte vertreten.

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