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Art. 34 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Personenrecht - Körperschaften des kantonalen Rechtes
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Art. 34 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Auf alle diese Körperschaften finden die Art. 53 bis 58 und 64 bis 79 des Zivilgesetzbuches entsprechende Anwendung, sofern sich nicht aus den besondere Gesetzen, aus dem Bestehen von Teilrechten der Mitglieder oder aus den folgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.

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