Art. 33 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Art. 33 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Flur- und Bodenverbesserungsgenossenschaften, Viehversicherungskassen und ähnliche auf besonderen Gesetzen beruhende öffentlich-rechtliche Genossenschaften erhalten das Recht der Persönlichkeit nach Massgabe der betreffenden Gesetze und, soweit diese nichts bestimmen, sobald der Wille als Körperschaft zu bestehen aus den Statuten ersichtlich ist.
2. Trott-, Wald-, Brunnengenossenschaften und ähnliche Körperschaften, die gemäss Art. 59 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes verbleiben, erlangen das Recht der Persönlichkeit ohne Eintragung in das Handelsregister durch die Genehmigung ihrer Statuten seitens des Regierungsrates. Schon bestehende Körperschaften dieser Art behalten die Persönlichkeit bei, sie haben aber ihre Statuten dem Regierungsrate zur Genehmigung vorzulegen.