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Art. 32 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Personenrecht - Zivilstandswesen
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Art. 32 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Der Kanton Schaffhausen bildet einen einzigen Zivilstandskreis.

2. Der Regierungsrat regelt die Führung des Zivilstandsamtes, die Wahl der Zivilstandsbeamten sowie die Gebühren.

3. Er kann die Führung des Zivilstandsamtes einer Gemeinde übertragen.

4. Die Finanzierung des Zivilstandswesens erfolgt durch den Kanton.

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