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Art. 29 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Öffentliche Beurkundung
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Art. 29 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Die Urkundsbeamten führen über die von ihnen gefertigten Urkunden genaue Register. Beurkundungen sind fortlaufend zu registrieren; Beglaubigungen sind in der Beglaubigungskontrolle vorzumerken.

2. Sofern die Urschrift nicht beim Urkundsbeamten verbleibt, merkt er den wesentlichen Inhalt der Urkunde im Register an.

3. Der Regierungsrat ist ermächtigt, die elektronische Ausfertigung öffentlicher Urkunden und Beglaubigungen für zulässig zu erklären und die notwendigen Regelungen hierzu zu erlassen.

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