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Art. 28 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Öffentliche Beurkundung
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Art. 28 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Der Beamte bescheinigt auf der Urkunde, dass sie den ihm mitgeteilten Parteiwillen enthalte und den Mitwirkenden zur Kenntnis gebracht worden sei. Er bezeichnet auf der Urkunde Ort und Tag der Errichtung und setzt seiner Unterschrift sein Siegel oder seinen Stempel bei.

2. Die Nichtbeobachtung der Vorschrift über Beisetzung von Siegel oder Stempel hat indessen die Ungültigkeit des beurkundeten Rechtsgeschäftes nicht zur Folge.

3. Die besonderen Formvorschriften des Zivilgesetzbuches und ihre Bedeutung für die Gültigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte bleiben vorbehalten.

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