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Art. 25 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Öffentliche Beurkundung
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Art. 25 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Die zu beurkundenden Schriftstücke können von den Beteiligten selbst abgefasst oder ihre Abfassung kann dem Beamten übertragen werden.

2. Der Beamte hat namentlich darüber zu wachen, dass die Identität und Urteilsfähigkeit der vor ihm erscheinenden Personen oder ihrer Vertreter festgestellt ist.

3. Bevollmächtigte haben eine Vollmacht vorzuweisen. Von der erfolgten Vorweisung ist in der Urkunde selbst Vormerkung zu nehmen.

4. Die Willensmeinung soll in der Urkunde klar und vollständig niedergelegt sein.

5. Der Urkundsbeamte ist für die Beobachtung der gesetzlichen Formen und für die wahrheitsgetreue Darstellung des von ihm beurkundeten Vorganges verantwortlich.

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