210.100
CH-SH
Art. 24 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Öffentliche Beurkundung
Art. 24 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Die Gemeinden sind berechtigt, die Beurkundung der in Art. 21 Ziff. 2 und die Beglaubigung der in Art. 23 Abs. 2 vorgesehenen Geschäfte mit Genehmigung des Regierungsrates einer besonderen Amtsstelle zu übertragen.