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Art. 24 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Öffentliche Beurkundung
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Art. 24 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Die Gemeinden sind berechtigt, die Beurkundung der in Art. 21 Ziff. 2 und die Beglaubigung der in Art. 23 Abs. 2 vorgesehenen Geschäfte mit Genehmigung des Regierungsrates einer besonderen Amtsstelle zu übertragen.

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