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Art. 23 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Öffentliche Beurkundung
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Art. 23 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Für die öffentliche Beurkundung anderer Rechtsgeschäfte ist das Grundbuchamt zuständig.

2. Die amtliche Beglaubigung von Unterschriften, Buchauszügen, Abschriften und dergleichen geschieht nach der bestehenden Gesetzgebung durch den Gemeinderatspräsidenten oder den durch die Gemeindeverfassung hiezu ermächtigten Beamten.

3. Das Recht zur amtlichen Beglaubigung nach Abs. 2 steht auch dem Grundbuchverwalter und dessen Stellvertreter zu.

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