Art. 21 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Art. 21 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Die öffentliche Beurkundung wird vollzogen durch
1.* das Handelsregisteramt bei
a) ZGB Art. 81: Errichtung einer Stiftung
b) OR Art. 629 ff.: Gründung einer Aktiengesellschaft, Kommandit-Aktiengesellschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
c) OR Art. 647 ff.: Gesellschaftsbeschlüsse bei der Aktiengesellschaft, Kommandit-Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
d) OR Art. 734 ff.: Feststellungsurkunden über Vorgänge bei Handelsgesellschaften und Genossenschaften
e) FusG Art. 20: Fusionsbeschluss
f) FusG Art. 44: Spaltungsbeschluss
g) FusG Art. 65: Umwandlungsbeschluss
h) KAG Art. 37: Gründung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV)
i) KAG Art. 111 Abs. 2: sämtliche öffentlich zu beurkundenden Tatbestände bei der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF)
2.* den Schreiber der Erbschaftsbehörde oder das Amt für Justiz und Gemeinden bei
a) ZGB Art. 184: Abschluss, Abänderung und Aufhebung von Eheverträgen
b) ZGB Art. 195a: Errichtung eines Inventars
c) ZGB Art. 337: Abschluss des Vertrages über die Begründung einer Gemeinderschaft
d) ZGB Art. 499 und Art. 512: Errichtung von öffentlichen letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen
e) ZGB Art. 763: Errichtung des Inventars über die Gegenstände einer Nutzniessung
f) OR Art. 522: Abschluss von Verpfründungsverträgen
g) PartG Art. 20 Abs. 1: Errichtung eines Inventars mit öffentlicher Urkunde
h)* PartG Art. 25: Abschluss, Abänderung und Aufhebung von Vermögensverträgen
3.* ...
4.* das Grundbuchamt bei
a) ZGB Art. 650: Rechtsgeschäfte über den Ausschluss des Rechtes, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen
b) ZGB Art. 655a: Vereinbarungen über die Verknüpfung eines Miteigentumsanteils mit einem Hauptgrundstück
c) ZGB Art. 657 Abs. 1: Verträge betreffend Eigentumsübertragungen an Grundstücken
d) ZGB Art. 657 Abs. 2: Schenkungs- / Erbvorbezugsverträge betreffend Eigentumsübertragungen an Grundstücken in erbvertraglicher Form
e) ZGB Art. 680 und Art. 681b: Aufhebung oder Abänderung gesetzlicher Eigentumsbeschränkungen
f) ZGB Art. 712a ff.: Rechtsgeschäfte über Stockwerkeigentum
g) ZGB Art. 730 ff.: Rechtsgeschäfte über Dienstbarkeiten und Grundlasten, inkl. Vereinbarungen über den Verzicht auf Ausscheiden aus der Gemeinschaft
h) ZGB Art. 793 ff.: Rechtsgeschäfte über Grundpfandrechte
i) OR Art. 216: Abschluss von Verträgen betreffend Grundstückkauf sowie von Vorverträgen und Verträgen, die ein Vorkaufsrecht mit Preislimitierung oder ein Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen
j) OR Art. 243: Schenkungsversprechen über Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen
k) OR Art. 522: Abschluss von Verpfründungsverträgen im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften über Grundstücke
l) OR Art. 628: Sacheinlage- und Sachübernahmeverträge über Grundstücke
m) BGBB Art. 39: Vereinbarungen über den Anrechnungswert und die Aufhebung oder die Abänderung des Zuweisungsanspruchs
n)* BGBB Art. 48: Erklärung des Pächters über den Verzicht auf das gesetzliche Vorkaufsrecht vor Vertragsabschluss
o) FusG Art. 70 Abs. 2: Vermögensübertragungsverträge über Grundstücke, sofern die zu übertragenden Grundstücke im Kanton Schaffhausen liegen oder die übertragende Gesellschaft Sitz im Kanton Schaffhausen hat
p) FusG Art. 104 Abs. 3: Feststellungsurkunden über die Tatsache, dass Eigentum an Grundstücken auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen ist
5.* die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei
a) ZGB Art. 361: Errichtung eines Vorsorgeauftrages