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Art. 21 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Öffentliche Beurkundung
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Art. 21 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Die öffentliche Beurkundung wird vollzogen durch

1.* das Handelsregisteramt bei

a) ZGB Art. 81: Errichtung einer Stiftung

b) OR Art. 629 ff.: Gründung einer Aktiengesellschaft, Kommandit-Aktiengesellschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

c) OR Art. 647 ff.: Gesellschaftsbeschlüsse bei der Aktiengesellschaft, Kommandit-Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

d) OR Art. 734 ff.: Feststellungsurkunden über Vorgänge bei Handelsgesellschaften und Genossenschaften

e) FusG Art. 20: Fusionsbeschluss

f) FusG Art. 44: Spaltungsbeschluss

g) FusG Art. 65: Umwandlungsbeschluss

h) KAG Art. 37: Gründung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV)

i) KAG Art. 111 Abs. 2: sämtliche öffentlich zu beurkundenden Tatbestände bei der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF)

2.* den Schreiber der Erbschaftsbehörde oder das Amt für Justiz und Gemeinden bei

a) ZGB Art. 184: Abschluss, Abänderung und Aufhebung von Eheverträgen

b) ZGB Art. 195a: Errichtung eines Inventars

c) ZGB Art. 337: Abschluss des Vertrages über die Begründung einer Gemeinderschaft

d) ZGB Art. 499 und Art. 512: Errichtung von öffentlichen letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen

e) ZGB Art. 763: Errichtung des Inventars über die Gegenstände einer Nutzniessung

f) OR Art. 522: Abschluss von Verpfründungsverträgen

g) PartG Art. 20 Abs. 1: Errichtung eines Inventars mit öffentlicher Urkunde

h)* PartG Art. 25: Abschluss, Abänderung und Aufhebung von Vermögensverträgen

3.* ...

4.* das Grundbuchamt bei

a) ZGB Art. 650: Rechtsgeschäfte über den Ausschluss des Rechtes, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen

b) ZGB Art. 655a: Vereinbarungen über die Verknüpfung eines Miteigentumsanteils mit einem Hauptgrundstück

c) ZGB Art. 657 Abs. 1: Verträge betreffend Eigentumsübertragungen an Grundstücken

d) ZGB Art. 657 Abs. 2: Schenkungs- / Erbvorbezugsverträge betreffend Eigentumsübertragungen an Grundstücken in erbvertraglicher Form

e) ZGB Art. 680 und Art. 681b: Aufhebung oder Abänderung gesetzlicher Eigentumsbeschränkungen

f) ZGB Art. 712a ff.: Rechtsgeschäfte über Stockwerkeigentum

g) ZGB Art. 730 ff.: Rechtsgeschäfte über Dienstbarkeiten und Grundlasten, inkl. Vereinbarungen über den Verzicht auf Ausscheiden aus der Gemeinschaft

h) ZGB Art. 793 ff.: Rechtsgeschäfte über Grundpfandrechte

i) OR Art. 216: Abschluss von Verträgen betreffend Grundstückkauf sowie von Vorverträgen und Verträgen, die ein Vorkaufsrecht mit Preislimitierung oder ein Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen

j) OR Art. 243: Schenkungsversprechen über Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen

k) OR Art. 522: Abschluss von Verpfründungsverträgen im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften über Grundstücke

l) OR Art. 628: Sacheinlage- und Sachübernahmeverträge über Grundstücke

m) BGBB Art. 39: Vereinbarungen über den Anrechnungswert und die Aufhebung oder die Abänderung des Zuweisungsanspruchs

n)* BGBB Art. 48: Erklärung des Pächters über den Verzicht auf das gesetzliche Vorkaufsrecht vor Vertragsabschluss

o) FusG Art. 70 Abs. 2: Vermögensübertragungsverträge über Grundstücke, sofern die zu übertragenden Grundstücke im Kanton Schaffhausen liegen oder die übertragende Gesellschaft Sitz im Kanton Schaffhausen hat

p) FusG Art. 104 Abs. 3: Feststellungsurkunden über die Tatsache, dass Eigentum an Grundstücken auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen ist

5.* die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei

a) ZGB Art. 361: Errichtung eines Vorsorgeauftrages

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