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Art. 20 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Zuständige Behörden und Verfahren - Verwaltungsbehörden
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Art. 20 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Wo nicht durch besondere Bestimmungen die Disziplinarstrafgewalt geregelt ist, kommt jeder Amtsstelle gegenüber den unter ihrer Aufsicht stehenden Beamten und Angestellten sowie im Verkehr mit Drittpersonen die Disziplinarbefugnis des Gemeinderates zu.

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