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Art. 161b Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Anwendungs- und Übergangsbestimmungen - Sachenrecht
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Art. 161b Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Die Einwohnergemeinde trägt die nach Abzug der Kostenanteile von Bund und Kanton verbleibenden Kosten der amtlichen Vermessung, soweit diese nicht einem anderen Kostenträger belastet werden können.

2. Sie kann durch Reglement die ihr verbleibenden Kosten für die Vermarkung ganz oder teilweise den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern belasten.

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