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Art. 161a Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Anwendungs- und Übergangsbestimmungen - Sachenrecht
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Art. 161a Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Von den Kosten der amtlichen Vermessung trägt der Kanton bei Ersterhebungen und Erneuerungen 15-25%.

2. Zu Lasten des Kantons gehen

a) Die Kosten der von ihm angeordneten Mehranforderungen gegenüber dem Grunddatensatz des Bundes

b) die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten für die Fixpunkte, provisorische Nummerisierung, periodische Nachführung, Erstellung des Übersichtsplanes und den Unterhalt der Bestandteile der amtlichen Vermessung

3. Der Kanton kann für Ersterhebung und Erneuerung mit den Unternehmen, die Grundstücke mit Leitungen für die Versorgung und Entsorgung sowie für Kommunikationsmedien erschliessen, Vereinbarungen über eine Kostenbeteiligung treffen.

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