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Art. 161 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Anwendungs- und Übergangsbestimmungen - Sachenrecht
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Art. 161 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Die Durchführung der amtlichen Vermessung obliegt dem Kanton. Näheres wird durch Dekret des Kantonsrates geregelt.

2. Die Datenherrschaft liegt beim Kanton. Die Verwaltung und Abgabe von Plänen, Daten, Auszügen und Auswertungen ist seine Sache.

3. Wer Daten, Pläne, Auszüge oder Auswertungen der amtlichen Vermessung bezieht, hat eine Gebühr an die Infrastrukturkosten sowie die Investitions- und Nachführungskosten zu bezahlen.

4. Die Einwohnergemeinden haben für den Bezug zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben keine Gebühr zu entrichten.

5. Der Kanton betreibt, gestützt auf die Daten der amtlichen Vermessung, die kantonale Geodaten-Infrastruktur.

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