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Art. 155 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Anwendungs- und Übergangsbestimmungen - Sachenrecht
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Art. 155 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. In Bezug auf die feste Pfandstelle gilt mit dem 1. Januar 1912 das neue Recht (Schlusstitel Art. 30 ZGB).

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