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Art. 150 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Anwendungs- und Übergangsbestimmungen - Eheliches Güterrecht
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Art. 150 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Das Güterrechtsregister gemäss Art. 248 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 10. Dezember 1907 wird beim kantonalen Handelsregisteramt aufbewahrt.

2. ...

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