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Art. 149 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Obligationenrecht - Vorlegung von Urkunden und andern beweglichen Sachen
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Art. 149 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Die besonderen Bestimmungen über die Öffentlichkeit der im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Register und über die Vorlegung der Geschäftsbücher und Geschäftsbriefe der im Handelsregister eingetragenen Personen bleiben vorbehalten.

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