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Art. 148 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Obligationenrecht - Vorlegung von Urkunden und andern beweglichen Sachen
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Art. 148 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Der Editionspflichtige haftet für allen Schaden, wenn er die Vorlegung ohne zureichenden Grund verweigert oder auf arglistige Weise verunmöglicht.

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