210.100
CH-SH
Art. 148 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Obligationenrecht - Vorlegung von Urkunden und andern beweglichen Sachen
Art. 148 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Der Editionspflichtige haftet für allen Schaden, wenn er die Vorlegung ohne zureichenden Grund verweigert oder auf arglistige Weise verunmöglicht.