210.100
CH-SH
Art. 147 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Obligationenrecht - Vorlegung von Urkunden und andern beweglichen Sachen
Art. 147 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Gefahr und Kosten der Vorlegung trägt, wer diese begehrt.