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Art. 147 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Obligationenrecht - Vorlegung von Urkunden und andern beweglichen Sachen
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Art. 147 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Gefahr und Kosten der Vorlegung trägt, wer diese begehrt.

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