210.100
CH-SH
Art. 145 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Obligationenrecht - Vorlegung von Urkunden und andern beweglichen Sachen
Art. 145 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Die Einsicht einer Privaturkunde kann jedermann verlangen, der nach dem Inhalt der Urkunde als Beteiligter erscheint und ein Interesse an der Einsichtnahme glaubhaft macht.
2. Insbesondere gilt dies mit Bezug auf
a) das Testament für alle darin bedachten Personen und die gesetzlichen Erben
b) die über ein Rechtsgeschäft vorhandenen Urkunden, Korrespondenzen, Empfangsscheine und Quittungen für die Vertragsparteien
c) die Rechnungen samt den Belegen für den Rechnungssteller und den Rechnungsnehmer
d) die Zinsbücher der Gläubiger für die Schuldner
e) die Geschäftsbücher der nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden und Handwerker für ihre Kunden, Angestellten, Gesellen und Arbeiter