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Art. 142b Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Obligationenrecht - Miete und Pacht
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Art. 142b Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Im Falle von Wohnungsmangel kann der Regierungsrat für das Gebiet des Kantons oder Teile davon die Verwendung eines Formulars gemäss Art. 269d OR beim Abschluss eines neuen Mietvertrages obligatorisch erklären (Art. 270 Abs. 2 OR).

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