210.100
CH-SH
Art. 142b Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Obligationenrecht - Miete und Pacht
Art. 142b Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Im Falle von Wohnungsmangel kann der Regierungsrat für das Gebiet des Kantons oder Teile davon die Verwendung eines Formulars gemäss Art. 269d OR beim Abschluss eines neuen Mietvertrages obligatorisch erklären (Art. 270 Abs. 2 OR).