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Art. 142a Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Obligationenrecht - Miete und Pacht
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Art. 142a Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Formulare zur Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderer einseitiger Vertragsänderungen sowie zur Kündigung von Wohn- oder Geschäftsräumen werden vom Kanton abgegeben. Sie können bei den Gemeindekanzleien bezogen werden.

2. Es können andere Formulare verwendet werden, sofern diese vom Amt für Justiz und Gemeinden genehmigt worden sind.

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