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Art. 142 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Obligationenrecht - Miete und Pacht
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Art. 142 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Die Hinterlegung des Mietzinses gemäss Art. 259g OR kann erfolgen bei

a) der Kantonalen Schlichtungsstelle für Mietsachen

b) jeder im Kanton Schaffhausen tätigen Bank, sofern diese die entsprechende Dienstleistung anbietet

2. Die Auszahlung des hinterlegten Mietzinses erfolgt gestützt auf eine schriftliche Auszahlungsermächtigung der Schlichtungsstelle für Mietsachen oder durch gemeinsame schriftliche Erklärung von Mieter und Vermieter.

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