Art. 136 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Art. 136 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Die Kosten des Grundbuchamtes trägt der Staat.
2. Das Grundbuchamt erhebt für seine Amtshandlungen Beurkundungs-, Eintragungs- und Kanzleigebühren.
3. Für die Beurkundungs- und Eintragungsgebühren gelten die folgenden Ansätze
a) Die Gebühr für die öffentliche Beurkundung von Handänderungsverträgen, Vorverträgen, Verträgen über Kaufs- und Rückkaufsrechte sowie Pfandverträgen beträgt 1‰ der Vertragssumme. Liegt der Steuer- oder der Ertragswert über der Handänderungssumme, gilt dieser als Berechnungsgrundlage
b) Die Gebühr für die Grundbucheintragung beträgt
1. bei Handänderungen 6‰ der Vertragssumme bzw. des Steuer- oder Ertragswertes
2. bei Handänderungen an Verwandte in auf- und absteigender Linie sowie an Stiefkinder der Veräusserer 3‰ der Vertragssumme bzw. des Steuer- oder Ertragswertes
3. * bei Handänderungen infolge Ehe- oder Vermögensvertrag, Rechtsgeschäft unter Ehegatten oder eingetragenen Partnern, güterrechtliche Auseinandersetzung, Erbgang, Erbteilung und Vermächtnis 1‰ des Übernahmepreises bzw. des Steuer- oder Ertragswertes
4. bei Grundpfandrechten 2‰ der Pfandsumme
4. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung
a) Mindestansätze für die Beurkundungs- und Eintragungsgebühren nach Abs. 3
b) die Gebühren für die übrigen Beurkundungen und Eintragungen sowie die weiteren Amtshandlungen des Grundbuchamtes
c) das Verfahren der Gebührenerhebung; er kann in besonderen Fällen den Erlass oder die Reduktion der Gebühren vorsehen
5. Die Beteiligten haften für Gebühren und Auslagenersatz solidarisch.