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Art. 136 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Grundbuch
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Art. 136 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Die Kosten des Grundbuchamtes trägt der Staat.

2. Das Grundbuchamt erhebt für seine Amtshandlungen Beurkundungs-, Eintragungs- und Kanzleigebühren.

3. Für die Beurkundungs- und Eintragungsgebühren gelten die folgenden Ansätze

a) Die Gebühr für die öffentliche Beurkundung von Handänderungsverträgen, Vorverträgen, Verträgen über Kaufs- und Rückkaufsrechte sowie Pfandverträgen beträgt 1‰ der Vertragssumme. Liegt der Steuer- oder der Ertragswert über der Handänderungssumme, gilt dieser als Berechnungsgrundlage

b) Die Gebühr für die Grundbucheintragung beträgt

1. bei Handänderungen 6‰ der Vertragssumme bzw. des Steuer- oder Ertragswertes

2. bei Handänderungen an Verwandte in auf- und absteigender Linie sowie an Stiefkinder der Veräusserer 3‰ der Vertragssumme bzw. des Steuer- oder Ertragswertes

3. * bei Handänderungen infolge Ehe- oder Vermögensvertrag, Rechtsgeschäft unter Ehegatten oder eingetragenen Partnern, güterrechtliche Auseinandersetzung, Erbgang, Erbteilung und Vermächtnis 1‰ des Übernahmepreises bzw. des Steuer- oder Ertragswertes

4. bei Grundpfandrechten 2‰ der Pfandsumme

4. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung

a) Mindestansätze für die Beurkundungs- und Eintragungsgebühren nach Abs. 3

b) die Gebühren für die übrigen Beurkundungen und Eintragungen sowie die weiteren Amtshandlungen des Grundbuchamtes

c) das Verfahren der Gebührenerhebung; er kann in besonderen Fällen den Erlass oder die Reduktion der Gebühren vorsehen

5. Die Beteiligten haften für Gebühren und Auslagenersatz solidarisch.

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