Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.100 CH-SH

Art. 13 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Zuständige Behörden und Verfahren - Verwaltungsbehörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (134 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Der Gemeinderat (oder die von ihm bestellte Kommission) ist in folgenden Fällen die zuständige Behörde

1. ZGB Art. 84: Beaufsichtigung der nach ihrer Bestimmung der Gemeinde angehörenden Stiftungen

2. * ...

3. * ZGB Art. 261: Beklagte Partei im Vaterschaftsprozess

4.-5. * ...

6. ZGB Art. 690: Verfügungen bei Entwässerungen

7. ZGB Art. 699: Erlass von Verboten betreffend des Betreten von Wald und Weide

8. OR Art. 246: Begehren um Vollziehung einer vom Schenker im Interesse der Gemeinde gemachten Auflage

2. ...

← Art. 12 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Zuständige Behörden und Verfahren Art. 14 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →