210.100
CH-SH
Art. 13 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Zuständige Behörden und Verfahren - Verwaltungsbehörden
Art. 13 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Der Gemeinderat (oder die von ihm bestellte Kommission) ist in folgenden Fällen die zuständige Behörde
1. ZGB Art. 84: Beaufsichtigung der nach ihrer Bestimmung der Gemeinde angehörenden Stiftungen
2. * ...
3. * ZGB Art. 261: Beklagte Partei im Vaterschaftsprozess
4.-5. * ...
6. ZGB Art. 690: Verfügungen bei Entwässerungen
7. ZGB Art. 699: Erlass von Verboten betreffend des Betreten von Wald und Weide
8. OR Art. 246: Begehren um Vollziehung einer vom Schenker im Interesse der Gemeinde gemachten Auflage
2. ...