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Art. 129 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Grundbuch
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Art. 129 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Für den Kanton besteht ein Grundbuchamt, dem die Führung der Grundbücher sämtlicher Gemeinden obliegt.

2. Die Aufsichtsbehörde über das Grundbuchwesen ist der Regierungsrat.

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