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Art. 124 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Grundpfandrecht
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Art. 124 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Die Erbschaftsbehörde ist befugt, bei der Erbteilung die Feststellung des Anrechnungswertes von Grundstücken ebenfalls dem Amt für Grundstückschätzungen zu übertragen (Art. 618 ZGB).

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