210.100
CH-SH
Art. 124 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Grundpfandrecht
Art. 124 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Die Erbschaftsbehörde ist befugt, bei der Erbteilung die Feststellung des Anrechnungswertes von Grundstücken ebenfalls dem Amt für Grundstückschätzungen zu übertragen (Art. 618 ZGB).