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Art. 12 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Zuständige Behörden und Verfahren - Verwaltungsbehörden
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Art. 12 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Der Gemeinderatspräsident ist zuständig für

1.-5. * ...

6. ZGB Art. 721: Genehmigung der Versteigerung gefundener Sachen

7. ZGB Art. 885: Führung des Verschreibungsprotokolls für die Viehverpfändung

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