210.100
CH-SH
Art. 12 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Zuständige Behörden und Verfahren - Verwaltungsbehörden
Art. 12 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Der Gemeinderatspräsident ist zuständig für
1.-5. * ...
6. ZGB Art. 721: Genehmigung der Versteigerung gefundener Sachen
7. ZGB Art. 885: Führung des Verschreibungsprotokolls für die Viehverpfändung