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Art. 116 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Grunddienstbarkeiten
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Art. 116 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Die Breite der Wege und das Mass des freien Luftraumes darüber richten sich nach der Landessitte und nach dem Bedürfnis.

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