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Art. 112 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Grunddienstbarkeiten
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Art. 112 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. In dem Fusswegrecht ist das Recht enthalten, über das dienende Grundstück bzw. den dafür angewiesenen Fussweg zu gehen, nicht aber auch das Recht zu reiten, zu fahren oder Vieh zu treiben. Indessen ist, wenn nicht aus den Umständen auf ein ausgedehnteres Recht geschlossen werden muss, der belastete Eigentümer nicht verpflichtet, im Interesse des Fusswegberechtigten, der hohe Lasten tragen will, die Bäume längs des Fussweges höher als 2 m zu stutzen.

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