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210.100 CH-SH

Art. 100 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Beschränkungen des Grundeigentums
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Art. 100 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Streitigkeiten, die sich bei der Anlegung von Wasserleitungen zu Privatzwecken ergeben, werden unter Ausschluss des Enteignungsverfahrens im ordentlichen Prozessweg entschieden (Art. 691-693 ZGB).

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