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Art. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Zuständige Behörden und Verfahren
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Art. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Die Zuständigkeit der Behörden richtet sich in allen Fällen, in denen das Zivilgesetzbuch deren Entscheid oder Mitwirkung verlangt und dieses Einführungsgesetz nicht etwas anderes vorsieht, nach dem bisherigen kantonalen Rechte.

2. Soweit dieses Gesetz eine Gemeindebehörde bezeichnet, können sich die Gemeinden auch der Zusammenarbeitsformen des Gemeindegesetzes bedienen.

3. Ermächtigt das Zivilgesetzbuch den Bundesrat zur Bestimmung von Behörden, obliegt die nähere Bezeichnung kantonaler oder kommunaler Behörden dem Regierungsrat.

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