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Art. 9 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet

Zollanschluss und Anwendung schweizerischen Rechts - Sonderregelungen
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Art. 9 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet

1. Die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln, eingeschlossen Sera und Impfstoffe, ausserhalb der Apotheken richtet sich nur nach deutschem Recht. In Bezug auf den Einzelhandel mit Arzneimitteln ausserhalb der Apotheken findet das deutsche Recht Anwendung, soweit es strengere Bestimmungen enthält.

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