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Art. 8 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet

Zollanschluss und Anwendung schweizerischen Rechts - Sonderregelungen
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Art. 8 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet

1. Die gemäss den Bestimmungen der schweizerischen Alkoholgesetzgebung betreffend die Kartoffelverwertung für die Übernahme in Betracht kommende Menge wird in dem Sinne begrenzt, dass nicht mehr Kartoffeln aus Büsingen in die Überschussverwertung einzubeziehen sind, als dies der Ablieferung aus Gemeinden des Kantons Schaffhausen mit ähnlichen Produktionsverhältnissen entspricht. Die zuständigen schweizerischen Behörden sind berechtigt, eine dementsprechende Höchstmenge festzusetzen.

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