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Art. 7 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet

Zollanschluss und Anwendung schweizerischen Rechts - Sonderregelungen
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Art. 7 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet

1. Die Errichtung neuer Geflügelhöfe und Geflügelfarmen mit 150 oder mehr ausgewachsenen Tieren oder die Erweiterung solcher Geflügelhöfe und Geflügelfarmen bedarf einer Bewilligung durch die zuständige schweizerische Behörde. Die Bewilligung kann nur aus Gründen des allgemeinen Wohls, insbesondere wenn die Errichtung oder Erweiterung den schweizerischen Markt gefährden würde, verweigert oder mit Auflagen verbunden werden.

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