Art. 5 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet
Art. 5 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet
1. Folgende aus dem deutschen Zollgebiet nach Büsingen verbrachten und von Büsingen in das deutsche Zollgebiet zurückgebrachten Waren, die aus dem freien deutschen Verkehr stammen, sind von schweizerischen Ein- und Ausgangsabgaben einschliesslich Umsatzsteuer sowie von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit
1. Waren, die deutsche Bundes-, Landes- und Kreisbehörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben in Büsingen benötigen, ausgenommen Lebensmittel, Genussmittel, Getränke und Futtermittel
2. amtliche Vordrucke (Formulare), Gesetzesblätter und Literatur, die die Gemeinde Büsingen am Hochrhein zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben benötigt
3. Lehr- und Lernmittel für öffentliche Schulen, soweit ihre besondere Art von den deutschen Schulbehörden vorgeschrieben ist
4. andere Waren, welche die Gemeinde Büsingen am Hochrhein zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben benötigt, sofern sie für diese Waren von einer deutschen öffentlich-rechtlichen Körperschaft ausserhalb von Büsingen einen Zuschuss erhält oder diese Waren auf Weisung ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde im deutschen Zollgebiet beschaffen muss
2. Von schweizerischen Eingangsabgaben und wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen sind befreit Waren, die zum Pfandverkauf von deutschen Behörden oder Gerichtsvollziehern aus Büsingen in das deutsche Zollgebiet verbracht worden sind und unverkauft nach Büsingen zurückgebracht werden. Entrichtete schweizerische Ausgangsabgaben werden zurückerstattet. Die Erfüllung der Voraussetzungen ist durch amtliche Bescheinigung nachzuweisen.