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Art. 41 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet

Schlussbestimmungen
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Art. 41 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet

1. Die Vertragsstaaten errichten hiermit eine Gemischte schweizerisch-deutsche Kommission mit der Aufgabe

a) Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages ergeben

b) den beiden Regierungen Empfehlungen, auch über etwaige Abänderungen dieses Vertrages, zu unterbreiten

c) zur Beseitigung von Schwierigkeiten den zuständigen Behörden geeignete Massnahmen zu empfehlen

2. Die Kommission besteht aus fünf schweizerischen und fünf deutschen Mitgliedern, die sich von Sachverständigen begleiten lassen können. Die Regierung jedes Vertragsstaates bestellt ein Mitglied ihrer Delegation zu deren Vorsitzenden. Jeder Delegationsvorsitzende kann die Kommission durch Ersuchen an den Vorsitzenden der anderen Delegation zu einer Sitzung einberufen, die auf seinen Wunsch spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Ersuchens stattfinden muss.

3. Die Kommission kann sich eine Verfahrensordnung geben.

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