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Art. 40 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet

Schlussbestimmungen
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Art. 40 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet

1. Für die Geltung der nach Art. 2 Abs. 1 anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften in Büsingen ist deren Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze und in der Gesetzessammlung für den Kanton Schaffhausen massgebend. Diese Veröffentlichung gilt als Verkündung im Sinne des deutschen Rechts. Die in Satz 1 genannten Gesetzessammlungen werden der Gemeinde Büsingen am Hochrhein durch die Schweizerische Bundeskanzlei und die Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen in gleicher Weise wie den eigenen Behörden zugestellt.

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