190.103
CH-SH
Art. 4 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet
Zollanschluss und Anwendung schweizerischen Rechts - Sonderregelungen
Art. 4 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet
1. Soll ein Gegenstand, an dem das schweizerische Zollpfandrecht besteht, dem Inhaber ohne seine Einwilligung weggenommen werden, so hat der ausführende schweizerische Zollbeamte einen deutschen Zollbeamten hinzuzuziehen, der darüber zu wachen hat, dass sich die Massnahme nicht von ihrem Zweck entfernt.
← Art. 3 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet
Zollanschluss und Anwendung schweizerischen Rechts - Allgemeine Regelung
Art. 5 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet →