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Art. 39 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet

Schlussbestimmungen
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Art. 39 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet

1. Das Recht der Vertragsstaaten, den Grenzübertritt und den Aufenthalt nach Massgabe der geltenden Gesetze durch persönliche Einreise- und Aufenthaltsverbote zu versagen, bleibt unberührt.

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